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Art. 58a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Simultanverdolmetschung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
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Art. 58a GGO · Simultanverdolmetschung

1. Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.

2. Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.

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