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Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Organisierte Debatte

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
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Art. 58 GGO · Organisierte Debatte

1. Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.

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