170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Organisierte Debatte
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
Art. 58 GGO · Organisierte Debatte
1. Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.