170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 57 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Schlusswort
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
Art. 57 GGO · Schlusswort
1. Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommission oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehrheit das Recht zu einem Schlusswort.