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Art. 56 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Redezeit

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
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Art. 56 GGO · Redezeit

1. Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt sprechen.

2. Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch bereits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das Wort. Artikel 57 bleibt vorbehalten.

3. Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit beschliessen.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwerden.

5. Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemerkung zu antworten.

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