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Art. 55 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Anstandspflicht

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
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Art. 55 GGO · Anstandspflicht

1. Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverletzenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).

2. Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.

3. Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.

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