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Art. 54 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Diskussion

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
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Art. 54 GGO · Diskussion

1. Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorgelegten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt sie oder er das Wort den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Berichterstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.

2. Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion beteiligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

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