170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 53 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Form
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Anträge
Art. 53 GGO · Form
1. Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.
2. Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung durch die Kommission bei ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten eingereicht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags zur Kommissionssitzung eingeladen werden.
3. Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kommission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.