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Art. 52 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Zweite Lesung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Verfahrensablauf
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Art. 52 GGO · Zweite Lesung

1. Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe. Eine zweite Lesung kann auf Antrag auch bei Verordnungen beschlossen werden. Bei wichtigen Vorlagen prüft die Vorberatungskommission von Amtes wegen die Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.

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