170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Rückkommen
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Verfahrensablauf
Art. 51 GGO · Rückkommen
1. Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.