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Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Rückkommen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Verfahrensablauf
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Art. 51 GGO · Rückkommen

1. Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.

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