Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 50 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Detailberatung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Verfahrensablauf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 GGO · Detailberatung

1. Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.

← Art. 49 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 51 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →