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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 5. Eröffnung

Allgemeines
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Art. 5 GGO · 5. Eröffnung

1. Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Standespräsident.

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