170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 5. Eröffnung
Allgemeines
Art. 5 GGO · 5. Eröffnung
1. Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Standespräsident.