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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 49 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Eintreten

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Verfahrensablauf
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Art. 49 GGO · Eintreten

1. Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein begründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss und parlamentarische Initiativen der zuständigen Vorberatungskommission vor, kann Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

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