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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 48 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Tagesordnung

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 48 GGO · Tagesordnung

1. Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.

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