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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 46 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Kleidung

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 GGO · Kleidung

1. Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.

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