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Art. 45 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Präsenzpflicht

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 45 GGO · Präsenzpflicht

1. Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintragung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn geschlossen.

2. Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld, es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch, wer den ganzen Tag abwesend ist.

3. Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründete Abmeldung entscheidet die Präsidentenkonferenz nach einmaliger Ermahnung über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.

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