Art. 43 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Entschädigungen
Art. 43 GGO · Entschädigungen
1. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die ausserhalb der Session stattfinden, werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session (Art. 41), jedoch höchstens für zwei Sitzungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu.
2. Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von 500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören.