170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 42 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 3. Geschäftsprüfungskommission
Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen - Kommissionen
Art. 42 GGO · 3. Geschäftsprüfungskommission
1. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche an mindestens zwei Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
2. Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere Kommissionen geltende Regelung anwendbar. Davon ausgenommen sind Augenscheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.