Art. 41 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Taggeld und Spesenentschädigung 1. Im Allgemeinen
Art. 41 GGO · Taggeld und Spesenentschädigung 1. Im Allgemeinen
1. Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen wie die Ratsmitglieder während der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
2. Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissionssitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssitzung erscheinen kann.
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4. Die Präsidentenkonferenz kann Kommissionspräsidenten oder allenfalls auch andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahmsweise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.