170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 40 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Reisekosten- und Reisezeitentschädigung
Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen - Ratsmitglieder
Art. 40 GGO · Reisekosten- und Reisezeitentschädigung
1. Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Reisekostenentschädigung von 70 Rappen pro Strassenkilometer für die Distanz zwischen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück.
2. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich zur Reisekostenentschädigung gemäss Absatz 1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe.
3. Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reisezeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz 1.