170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 4 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 4. Zustellung der Unterlagen
Allgemeines
Art. 4 GGO · 4. Zustellung der Unterlagen
1. Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den Botschaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle, für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.