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Art. 39 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sonderfälle

Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen - Ratsmitglieder
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Art. 39 GGO · Sonderfälle

1. Während der Dauer der Session werden die Entschädigungen gemäss Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet.

2. Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den Anspruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädigung.

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