170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 38 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen - Ratsmitglieder
Art. 38 GGO · Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
1. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzeitenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche Entschädigung von 150 Franken.
2. Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von 25 Kilometer Fahrstrecke wohnen.
3. ...
4. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind.
5. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident haben Anspruch auf Entschädigung der effektiven Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.