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Art. 36 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Wortlautprotokoll

Organisation - Ratsdienste und Protokollführung
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Art. 36 GGO · Wortlautprotokoll

1. Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger aufgenommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten.

2. Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder beim Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zugesandt. Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen Protokollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten haben.

3. Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.

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