Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 34 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Ausfertigungen

Organisation - Ratsdienste und Protokollführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 GGO · Ausfertigungen

1. Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.

← Art. 33 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 35 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →