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Art. 31 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Kanzleidirektion

Organisation - Ratsdienste und Protokollführung
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Art. 31 GGO · Kanzleidirektion

1. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor unterstützt das Präsidium in der Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordiniert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.

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