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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 30 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Parlamentarische Untersuchungskommission

Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
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Art. 30 GGO · Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen und die Stellung der Regierung beziehungsweise des Obergerichts im Verfahren.

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