170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 30 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Parlamentarische Untersuchungskommission
Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
Art. 30 GGO · Parlamentarische Untersuchungskommission
1. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen und die Stellung der Regierung beziehungsweise des Obergerichts im Verfahren.