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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 3 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 3. Nichtteilnahme

Allgemeines
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Art. 3 GGO · 3. Nichtteilnahme

1. Die Nichtteilnahme an einer Session ist frühzeitig, in der Regel spätestens zwei Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regionalausschuss teilt der Standeskanzlei die Einsitznahme von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanzlei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle.

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