170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 29 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Vorberatungskommissionen
Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
Art. 29 GGO · Vorberatungskommissionen
1. Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskommissionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.