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Art. 29 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Vorberatungskommissionen

Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
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Art. 29 GGO · Vorberatungskommissionen

1. Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskommissionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.

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