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Art. 28 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Redaktionskommission

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 28 GGO · Redaktionskommission

1. Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern.

2. Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an.

3. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident leitet die Sitzungen, zu denen auch die Protokollführenden beigezogen werden.

4. Der Redaktionskommission obliegen

a) die Prüfung der Beschluss- und Wortlautprotokolle über die Sitzungen des Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne von Artikel 35 und 36;

b) die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse;

c) die Genehmigung der Protokolle;

d) die Genehmigung der Erläuterung an das Volk.

5. Die Redaktionskommission kann zur Abklärung umstrittener Sachverhalte Rats- und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ihren Sitzungen einladen.

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