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Art. 27 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 2. Berichterstattung und Protokolle

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 27 GGO · 2. Berichterstattung und Protokolle

1. Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.

2. Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.

3. Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann mittels Protokollauszügen die betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.

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