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Art. 26 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Kommission für Justiz und Sicherheit 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 26 GGO · Kommission für Justiz und Sicherheit 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten

1. Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsführung des Obergerichts, des Justizgerichts sowie der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf Mitgliedern.

2. Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor

a) Begnadigungsgesuche;

b) Erwahrung der Regierungsratswahlen;

c) Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel 52 Grossratsgesetz;

d) Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 56 Grossratsgesetz;

e) weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich.

3. Sie nimmt Stellung zu allen die Justiz betreffenden Berichten und Vorlagen und kann dem Grossen Rat Antrag stellen.

4. Sie nimmt

a) * zuhanden des Obergerichts Stellung, wenn das Obergericht die Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts oder der weiteren richterlichen Behörden erhöhen will;

b) * zuhanden der Geschäftsprüfungskommission zu Nachtragskrediten des Obergerichts und des Justizgerichts Stellung.

5. Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen.

6. Sie bereitet die Wahlen in das Obergericht sowie in das Justizgericht vor.

7. Sie überprüft die Angemessenheit der Dotierung des Obergerichts sowie der Regionalgerichte und bereitet den entsprechenden Beschluss des Grossen Rates vor. Zieht sie in Betracht, den Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines beziehungsweise mehrerer Regionalgerichte zu erhöhen, holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission einen Mitbericht ein.

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