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Art. 25 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 4. Berichterstattung und Protokolle

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 25 GGO · 4. Berichterstattung und Protokolle

1. Die Geschäftsprüfungskommission erstellt jährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.

2. Über besonders wichtige Geschäfte orientiert die Geschäftsprüfungskommission den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.

3. Die Präsidentenkonferenz, die Mitglieder der Regierung, das Ratssekretariat und die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Gesamtkommission.

4. Mittels Protokollauszügen werden die Regierung über Grundsatzentscheide der Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes informiert.

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