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Art. 24 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 3. Kantonale Finanzkontrolle

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 24 GGO · 3. Kantonale Finanzkontrolle

1. Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission direkt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.

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