170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 23 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 2. Prüfungskriterien
Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Art. 23 GGO · 2. Prüfungskriterien
1. Die Geschäftsprüfungskommission
a) achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;
b) untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Gesetze und Aufgaben;
c) achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und einen effizienten Verwaltungsablauf;
d) kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genügend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.