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Art. 23 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 2. Prüfungskriterien

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 23 GGO · 2. Prüfungskriterien

1. Die Geschäftsprüfungskommission

a) achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;

b) untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Gesetze und Aufgaben;

c) achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und einen effizienten Verwaltungsablauf;

d) kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genügend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.

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