Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Geschäftsprüfungskommission 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 22 GGO · Geschäftsprüfungskommission 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
2. Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz
a) überwacht die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung und der mit kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen;
b) orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäftsgang sowie über die laufenden Arbeiten;
c) * berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor;
d) prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allenfalls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse;
e) überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen Rechnung getragen wurde;
f) instruiert im Sinne von Artikel 56 des Grossratsgesetzes an den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung.
3. Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz
a) überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfristigen Entwicklung;
b) * prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht;
c) prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsberichte/Jahresrechnungen von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutionen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet;
d) erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan;
e) * ...
f) * erstattet der Kommission für Justiz und Sicherheit einen Mitbericht, wenn der Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines oder mehrerer Regionalgerichte erhöht werden soll.
4. Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter
a) * ...
b) von anderen Kommissionen vorzuberatende Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stellen.
5. Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststellen können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abgeändert werden.