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Art. 21 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Kommission für Staatspolitik und Strategie

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 21 GGO · Kommission für Staatspolitik und Strategie

1. Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig.

2. Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufgaben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen.

3. Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.

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