170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 20 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Aufgaben
Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Art. 20 GGO · Aufgaben
1. Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c - h werden durch die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben
a) Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;
b) Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates;
c) Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.