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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 20 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Aufgaben

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 20 GGO · Aufgaben

1. Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c - h werden durch die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben

a) Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;

b) Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates;

c) Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

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