170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 2 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 2. Verzicht und Verlegung
Allgemeines
Art. 2 GGO · 2. Verzicht und Verlegung
1. Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden.
2. Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.