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Art. 19 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Bestellung und Arten

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 19 GGO · Bestellung und Arten

1. Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen

a) Geschäftsprüfungskommission;

b) Redaktionskommission;

c) Kommission für Staatspolitik und Strategie;

d) Kommission für Justiz und Sicherheit;

e) Kommission für Bildung und Kultur;

f) Kommission für Gesundheit und Soziales;

g) Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie;

h) Kommission für Wirtschaft und Abgaben.

2. Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben.

3. Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.

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