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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 18 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Berichterstattung

Organisation - Kommissionen - Allgemeines
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Art. 18 GGO · Berichterstattung

1. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst.

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