170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 17 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mitwirkung der Regierung
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
Art. 17 GGO · Mitwirkung der Regierung
1. Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder der Regierung für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen.
2. Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor Abschluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.