170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 16 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Öffentlichkeit und Information
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
Art. 16 GGO · Öffentlichkeit und Information
1. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2. Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse sind.