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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 16 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Öffentlichkeit und Information

Organisation - Kommissionen - Allgemeines
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Art. 16 GGO · Öffentlichkeit und Information

1. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

2. Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse sind.

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