170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 14 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
Art. 14 GGO · Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimmabgabe verpflichtet.