170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 13 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Einberufung und Organisation
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
Art. 13 GGO · Einberufung und Organisation
1. Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2. Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten.
3. Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.