170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 12 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Konstituierung
Organisation - Fraktionen
Art. 12 GGO · Konstituierung
1. Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben der Präsidentenkonferenz schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.