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Art. 12 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Konstituierung

Organisation - Fraktionen
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Art. 12 GGO · Konstituierung

1. Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben der Präsidentenkonferenz schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.

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