Art. 11 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 11 GGO · Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten
1. Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
3. Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig.
4. Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für
a) die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Information der Kommissionen;
b) die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen;
c) die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierung;
d) die Festsetzung der Traktandenliste;
e) die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer;
f) den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session;
g) den Entscheid über den Verzicht auf eine Session;
h) die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen;
i) * die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;
j) die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüglich der Wahl der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständigen Kommissionen;
k) die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;
l) die Ergänzung bereits bestellter Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;
m) die Festsetzung des Turnus zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des Standespräsidiums;
n) die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von Anfragen;
o) die Kreditfreigabe an die Kommissionen für ausserordentliche Aufwendungen;
p) die formelle Prüfung der parlamentarischen Vorstösse sowie ihre allfällige Überweisung an ein Ratsorgan;
q) den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglieder nach Anhören der Regierung;
r) die Wahl von drei Stimmenzählenden;
s) die Bestellung von besonderen Stimmenzählenden zur Durchführung von Wahlen;
t) die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
u) * die Vorbereitung der Wahlen gemäss Artikel 57 des Gesetzes, soweit nicht eine Kommission zuständig ist;
ubis) * die Ermittlung der Fraktion, die rechnerisch Anspruch auf eine auszuschreibende Richterstelle am Obergericht erheben kann. Sie teilt dieses Ergebnis der Kommission für Justiz und Sicherheit mit;
v) weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist.