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Art. 10 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stimmenzählende

Organisation - Präsidium
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Art. 10 GGO · Stimmenzählende

1. Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor.

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