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Art. 9 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Wahl des Präsidiums

Wahl und Konstituierung
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Art. 9 Grossratsgesetz; GRG · Wahl des Präsidiums

1. Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung beziehungsweise der ersten Session eines neuen Amtsjahres erfolgt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Grossen Rats.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rats führt den Titel „Standespräsidentin“ beziehungsweise „Standespräsident“.

3. Die Wahl des Präsidiums erfolgt für ein Amtsjahr.

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