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170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 70 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Übergangsbestimmungen 1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen

Schlussbestimmungen
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Art. 70 Grossratsgesetz; GRG · Übergangsbestimmungen 1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen

1. Die höchstzulässige Amtsdauer bestimmt sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach neuem Recht. Die nach bisherigem Recht abgelaufene Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen wird an die neue Amtsdauer vollumfänglich angerechnet.

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