170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 70 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Übergangsbestimmungen 1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen
Schlussbestimmungen
Art. 70 Grossratsgesetz; GRG · Übergangsbestimmungen 1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen
1. Die höchstzulässige Amtsdauer bestimmt sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach neuem Recht. Die nach bisherigem Recht abgelaufene Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen wird an die neue Amtsdauer vollumfänglich angerechnet.