170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 68b Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Beteiligung an Rats- und Kommissionssitzungen
Geschäftsverkehr zwischen dem Obergericht und dem Grossen Rat
Art. 68b Grossratsgesetz; GRG · Beteiligung an Rats- und Kommissionssitzungen
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts kann an Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen teilnehmen
a) über die Justiz betreffende Finanzhaushaltsgeschäfte;
b) über den Geschäftsbericht des Obergerichts;
c) über vom Obergericht angeregte Verfassungs- oder Gesetzesänderungen;
d) über Rechtsetzungsvorhaben, die hauptsächlich die Justizverwaltung betreffen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Sie oder er kann sich von Personen aus der Justizverwaltung oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen.